Satzung
Satzung
Des Heimatvereins Halen
§ 1
Name und Sitz, Rechtsform
1) Die Ortschaft Halen innerhalb der Gemeinde Emstek bildet einen eingetragenen Verein unter der Bezeichnung “Heimatverein Halen e.V.“
2) Sitz des Heimatvereins ist Halen bei Emstek
§2
Zweck des Vereins
1) Der Heimatverein hat den Zweck, im Zusammenwirken mit allen interessierten Stellen die Ortschaft Halen mit dem Ziel zu fördern,
1.dörfliche Gemeinschaftsanlagen zu erhalten und zu pflegen sowie bedarfsgerecht zu gestalten und zu erweitern,
2).die Ortschaft (Bauernschaft, Kirchspiel) und die umgebende Landschaft zu pflegen und zu entwickeln,
3. das dörfliche Gemeinschaftsleben zu fördern
4. das ländliche Brauchtum und die Kultur zu schützen und zu entwickeln,
5. eine Dorfchronik zu erstellen und fortzuschreiben.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Gemeinschaftsanlagen,
Kinderspielplätzen, Erstellung einer Dorfchronik usw.
3) Der Erfüllung dieser Aufgaben dient insbesondere die Entwicklung der Ortschaft Halen mit den ihr
möglichen Funktionen der Landwirtschaft und des Gewerbes als Wohnplatz und der Erholung.
4) Bei der Erfüllung der Aufgaben darf die allgemeine volkswirtschaftliche und landwirtschaftliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
5) Eine enge Mitarbeit mit den auf Gemeinde- Stadt- ebene tätigen Verbänden ist anzustreben.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Tätigkeit des Heimatvereins ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12. 1953. Der Heimatverein erstrebt keinen Gewinn; etwaige Gewinne sind einer Rücklage zuzuführen, die nur zur Sicherung und Erfüllung des Vereinszweckes verwendet werden darf.
(2) Die zur Erreichung des Vereinszweckes benötigten Mittel sollen durch öffentliche Beihilfen, Spenden oder eine Umlage aufgebracht werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Einwohner der Ortschaft Halen werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, der seinen festen Wohnsitz innerhalb der Ortschaft Halen hat und seinen Beitritt schriftlich gegenüber dem Vorstand (§ 7) erklärt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, über die Ablehnung der Aufnahme entscheidet auf Antrag des Vorstandes (§ 7) die (Dorf-) Ortsversammlung ( § 11)
(2) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der Ortschaft Halen oder durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende des Jahres zu erklären ist. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes (§7) die (Dorf-) Ortsversammlung (§ 11). Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der (Dorf-) Ortsversammlung mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(3) Jedes Mitglied hat nach Vollendung seines 16. Lebensjahres Stimmrecht in der (Dorf-) Ortsversammlung. Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied nach Vollendung seines 18. Lebensjahres.
§ 5
Beiträge
Der Verein erhebt Beiträge, Umlagen o. ä. nach Maßgabe der Beschlussfassung der Dorf / Ortsversammlung.
§ 6
Organe
Organe des Heimatvereins sind:
1. Der Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. Die (Dorf-) Ortsversammlung
§ 7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4.. dem Kassenwart
(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der (Dorf-) Ortsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl allein den Vorstand. Verschiedene Vorstandsämter können durch Vorstandsbeschluss in einer Person vereinigt werden. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Vorstandsmitglieder bilden den gesetzlichen Vorstand gemäß § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Heimatverein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. rechtsverbindliche Erklärungen des Heimatvereins werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Aufgaben des Vorstandes sind:
1. die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Kassentätigkeit
2. die Durchführung der v on der (Dorf-)Ortsversammlung gefassten Beschlüsse
3. die Vertretung der Belange der Ortschaft (Bauernschaft, Kirchspiel) gegenüber kommunalen und sonstigen
Stellen
(2) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
(3) Der Vorstand bedient sich der Mithilfe von Arbeitsausschüssen.
§ 9
Der erweiterte Vorstand
(1) Dem erweiterten Vorstand sollten möglichst angehören.:
1. ein Vertreter der örtlichen Kirchengemeinden (katholisch und evangelisch)
2. je ein Vertreter der jeweils in der Ortschaft wirkenden Vereine und sonstigen Personengruppen
3. die jeweiligen Leiter der Arbeitsausschüsse
(2) Die Vertreter der unter (1.) 2. genannten Vereine oder Personengruppen werden von den jeweiligen Vereinen bzw. Personengruppen bestimmt Die (Dorf-) Ortsversammlung entscheidet, welche Vereine oder Personengruppen einen Vertreter entsenden können
(3) Die unter (1) 3 genannten Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse werden von der (Dorf-) Ortsversammlung gewählt. Der Vorstand (§ 7) kann bei Bedarf zwischen den (Dorf-) Ortsversammlungen vorläufig Arbeitsausschüsse einsetzen und deren Vorsitzenden bestimmen. Die so eingesetzten Arbeitsausschüsse und Vorsitzenden bedürfen der Bestätigung durch die nächste ordentliche (Dorf-) Ortsversammlung.
§ 10
Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Führung der laufenden Geschäfte und ist bei der Durchführung und Organisation der von der (Dorf-) Ortsversammlung gefassten Beschlüsse behilflich.
§ 11
Die (Dorf-) Ortsversammlung
(1) Die (Dorf-) Ortsversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner bei Bedarf einzuberufen, wenn entweder der Vorstand (§ 7) dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Einwohner dieses schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die (Dorf-) Ortsversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch Bekanntmachung in der Münsterländischen Tageszeitung. Diese Form der Einberufung ist die rechtsverbindliche. Wenn daneben noch eine andere Form der Einberufung gewählt wird. hat dies auf ihre Wirksamkeit keinen Einfluss.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene (Dorf-) Ortsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Einwohners ist schriftlich abzustimmen,. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, ausgenommen § 12 (2) und § 14 (1).
§ 12
Aufgaben und Rechte der (Dorf-) Ortsversammlung
1.) Aufgaben und Rechte der (Dorf-) Ortsversammlung sind:
1. Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Belange der Ortschaft Halen und ihrer dörflichen Gemeinschaftsanlagen betreffen.
2. Beschlussfassung über durchzuführende Sammlungen und Hebung von Umlagen.
3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
4. Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer.
5. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsablage.
2.) Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
3). Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten., welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Kassenprüfer
1.) Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege.
2.) Jährlich geben sie auf der (Dorf-) Ortsversammlung den Prüfungsbericht.
3.) Alle zwei Jahre werden auf der (Dorf-) Ortsversammlung, auf der der Vorstand neu gewählt wird, zwei Kassenprüfer gewählt.
§ 14
Auflösung des Heimatvereins
1.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Heimatvereins ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
2.) Bei der Auflösung des Heimatvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein mit diesem Zeitpunkt etwa vorhandenes Vermögen an die Gemeinde Emstek mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Ortschaft Halen verwendet werden darf.
§ 15
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde auf der (Dorf-) Ortsversammlung am 05.10. 2000 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Verein „Heimatverein Halen e. V.“ Sitz: Halen , dessen Satzung am 05.10. 2000 errichtet ist, wurde am 20.10.2000 unter RV 776 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cloppenburg eingetragen.